Swiss Quality Award
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Swiss Quality Award Print Rechtliche Informationen

WETTBEWERBSBEDINGUNGEN

Wettbewerbsbedingungen

Der Swiss Quality Award wird in den Kategorien ambulant, stationär und sektorübergreifend verliehen. Alle eingereichten Projekte müssen sich thematisch einer dieser Kategorien zuordnen lassen und einen Bezug zum Gesundheitswesen aufweisen. Die Zuordnung erfolgt durch die Bewerber. Bewerben können sich Personen, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen.

 

Die Verleihung des Swiss Quality Awards erfolgt jeweils im Rahmen des Nationalen Symposiums für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden spätestens eine Woche vor der Preisverleihung informiert. Sie müssen den Preis persönlich am Symposium in Empfang nehmen und das prämierte Projekt mittels einer Präsentation sowie mit einem Projektposter vorstellen. Die drei Preisträger dürfen das offizielle Label «Gewinner Swiss Quality Award 2016» verwenden. Bei Abwesenheit des Preisträgers verfällt der Anspruch auf Preisgeld und Titel. Die Jury kann das Preisgeld und den Titel an das nächstplatzierte Projekt vergeben. Die Entscheide der Jury sind verbindlich und nicht anfechtbar.
 
Projekte, die bereits früher für den Swiss Quality Award eingereicht wurden, dürfen grundsätzlich erneut eingereicht werden. Davon ausgeschlossen sind alle bisherigen Gewinnerprojekte des Swiss Quality Awards sowie des Swiss Quality Poster-Awards. Damit Sie Ihr Projekt erneut für den Swiss Quality Award anmelden können, muss es sich seit der letzten Einreichung sichtbar weiterentwickelt haben. Diese Weiterentwicklung muss bei der Anmeldung dokumentiert werden. Der Entscheid betreffend Anerkennung der Weiterentwicklung erfolgt durch die Jury und kann nicht angefochten werden.
 

Die Jury bewertet die eingereichten Projekte in den drei Preiskategorien gemäss den Beurteilungskriterien. Darauf basierend wählt die Jury nebst den drei Gewinnerprojekten eine variierende Anzahl von Projekten mit der höchsten Punktzahl aus, welche am nationalen Symposium für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen zu einer reduzierten Eintrittsgebühr mit einem Poster präsentiert werden können. Die Poster-Jury bewertet die Poster gemäss den Poster-Award Bewertungskriterien, unabhängig davon, in welcher der drei Preiskategorien des Swiss Quality Award das Projekt eingereicht wurde. Das beste Poster wird mit dem Swiss Quality Poster-Award ausgezeichnet, wobei die Gewinner der drei Preiskategorien nicht zusätzlich den Poster-Award gewinnen können. Die Gewinner des Poster-Awards müssen den Preis persönlich am Symposium in Empfang nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf das Preisgeld und Titel. Die Jury kann das Preisgeld und den Titel an das nächstplatzierte Poster vergeben. Die Entscheide der Jury sind verbindlich und nicht anfechtbar.

Die Kandidaten akzeptieren die folgenden Teilnahmebedingungen:

  • Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen.
  • Mitglieder der Jury oder des Organisationskomitees dürfen sich nicht um den Swiss Quality Award bewerben.
  • Die Teilnahme am Wettbewerb ist kostenlos. Von der Jury ausgewählte Projekte erhalten die Möglichkeit am Swiss Quality Poster-Award teilzunehmen, wenn sie ihr Projekt mit einem Poster am Symposium präsentieren. Dafür muss eine Eintrittsgebühr ans Symposium entrichtet werden.
  • Der Teilnehmer bestätigt, keine Rechte von Drittpersonen zu verletzen.
  • Zusätzlich zu den drei Gewinnern bestimmt die Jury weitere Wettbewerbsteilnehmende, die ihr Projekt am «Nationalen Symposium für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen» mit einem Projektposter ausstellen dürfen. Die Siegerprojekte sowie die zusätzlich von der Jury bestimmten Projekte werden von den Trägerorganisationen auf www.swissqualityaward.ch publiziert. Zusätzlich porträtieren und publizieren die Trägerorganisationen des Swiss Quality Awards die  Siegerprojekte in der Schweizerischen Ärztezeitung. Von allen am Symposium präsentierten Projekten dürfen die Trägerorganisationen des Swiss Quality Awards Vervielfältigungen der Projektposter und der eingereichten Abstracts an Dritte abgeben.
  • Die Teilnehmer erklären sich mit der Speicherung ihrer elektronisch übermittelten Daten und der Weitergabe an Dritte im Rahmen dieses Wettbewerbs einverstanden. Für die Weitergabe zu anderen Zwecken hat die Zustimmung des Teilnehmers zu erfolgen.
  • Die Trägerorganisationen des Swiss Quality Awards sind berechtigt, einzelne Teilnehmer vom Wettbewerb auszuschliessen, wenn gerechtfertigte Gründe vorliegen – zum Beispiel Verstoss gegen die Teilnahmebedingungen, Beeinflussung des Wettbewerbs, Manipulation usw.
  • Die Trägerorganisationen behalten sich das Recht vor, den Wettbewerb ohne Vorankündigung zu verkürzen, zu verlängern, abzuändern oder abzusagen, wenn die Umstände dies erfordern. Sie können dafür nicht haftbar gemacht werden, und es kann dafür von ihnen keine Entschädigung verlangt werden.
  • Die Trägerorganisationen können nicht haftbar gemacht werden, wenn ein oder mehrere Teilnehmer aufgrund technischer oder anderer Probleme nicht am Wettbewerb teilnehmen können.
  • Bei insgesamt weniger als zehn für den Swiss Quality Award eingereichten Projekten wird kein Preis verliehen. Falls in einer Preiskategorie weniger als fünf Projekte eingereicht werden, entscheidet das SQA-Organisationskomitee über eine Zusammenlegung der Preiskategorien.
  • Entspricht innerhalb einer Preiskategorie kein Projekt den festgelegten inhaltlichen oder formellen Ansprüchen an den Swiss Quality Award, kann die Jury auf eine Verleihung des Preises verzichten. Entspricht kein Poster den festgelegten inhaltlichen oder formellen den Ansprüchen an den Swiss Quality Poster-Award, kann die Poster-Jury auf die Verleihung des Swiss Quality Poster-Awards verzichten.
  • Soweit gesetzlich zulässig ist jegliche Haftung der Trägerorganisationen ausgeschlossen.
  • Es wird auf die Besonderheiten und Grenzen des Internets hingewiesen und jede Haftung abgelehnt, die den Teilnehmern durch die Verbindung mit dem Internet entstehen.
  • Über den Wettbewerb wird keine Korrespondenz geführt. Ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung des Gewinns ist nicht gegeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht.
  • Hinweis: Der Preis unterliegt der Schenkungssteuer und muss gegenüber der Steuerverwaltung Bern deklariert werden. Allfällig anfallende Schenkungssteuern gehen zu Lasten des Preisempfängers.

 

Regelung des Logogebrauchs durch Dritte

 

Neben den Trägerorganisationen des Swiss Quality Awards dürfen auch die Gewinner das Logo verwenden. Wer nicht Gewinner des Swiss Quality Awards ist, darf das Logo nicht verwenden! Das Logo ist markenrechtlich geschützt (Markenregister-Nr. 616489) und darf daher ausschliesslich zum angegebenen / genehmigten Zweck verwendet werden.


Für den Gebrauch des Swiss-Quality-Award-Logos gilt:

 

1) Das Logo erscheint immer gemeinsam mit der Nennung

  • des Gewinnjahres
  • des Gewinners (wobei auch ein Team- oder Abteilungsname verwendet werden kann)
  • des vollen Projektnamens (Bsp: «Das Team des Instituts U des Spitals V hat mit seinem Projekt W den Swiss Quality Award 20xx in der Kategorie Y gewonnen.»)
2) Die Gewinner beantragen den Einsatz des Swiss Quality Award Logos anhand eines Formulars (wird auf Anfrage zugestellt), das sie per Mail an info@swissqualityaward.ch schicken. 
 
3) Die Gewinner deklarieren auf dem Antragsformular alle gewünschten Publikationsformen (Website, Geschäftsbericht, Hauszeitung, Poster, …).
 
4) Die Trägerorganisationen prüfen den Antrag und senden den Antragsstellern nach der Genehmigung das Logo des Swiss Quality Award oder der Swiss Quality Poster-Awards zu.

NEU
GEWINNER
2016
Die Entscheidung ist gefallen: Die Jury hat den Swiss Quality Award 2016 vergeben.
 

 
© 2016, Swiss Quality Award – Innovations in Healthcare,